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Ganzes Dokument: Datenblatt für Unternehmer/SiFa/Arbeitsmediziner/Betriebsrat

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Kohlenstoffdisulfid 2 : CAS-NR 75-15-0
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Einstufung GHS

GHS02 GHS08 GHS07

Signalwort: Gefahr!

Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. (H225)
Verursacht Hautreizungen. (H315)
Verursacht schwere Augenreizung. (H319)
Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. (H361fd)
Schädigt bei Einatmen Nerven- und Gefäßsystem bei längerer oder wiederholter Exposition. (H372)
Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. (P210)
Behälter dicht verschlossen halten. (P233)
Vorbeugende Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. (P243)
Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. (P281)
BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338)
BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P308 + P313)

GHS-Einstufung
Entzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.6) - Kategorie 2 (Flam. Liq. 2), H225
Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315
Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319
Reproduktionstoxizität (Kapitel 3.7) - Kategorie 2 (Repr. 2), H361fd
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 1 (STOT RE 1), H372

Bei der Einstufung nach GHS handelt es sich um eine Einstufung aus Anhang VI. Die Einstufung muss nicht vollständig sein, es können weitere Gefahrenklassen hinzukommen.
Für Gemische gelten nach Anhang VI der CLP-Verordnung folgende spezifische Konzentrationsgrenzwerte:
Reproduktionstoxizität - Repr. 2, H361fd: C ≥ 1 %
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) - STOT RE 1, H372: C ≥ 1 %
Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) - STOT RE 2, H373: 0,2 % ≤ C < 1 %



Gefahrensymbole, R/S-Sätze

Leichtentzündlich. (R11)
Reizt die Augen und die Haut. (R36/38)
Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. (R48/23)
Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. (R62)
Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. (R63)
Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. (S16)
Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. (S33)
Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. (S36/37)
Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). (S45)


Für Zubereitungen gelten bei unterschied­lichen Kon­zentrationen die entsprechend unter­schiedlichen Kenn­zeichnungen:
Konzentrationen ab 20 % - T (Giftig), R36/38, R48/23, R62, R63;
Konzentrationen ab 1 % bis kleiner als 20 % - T (Giftig), R 48/23, R62, R63;
Konzentrationen ab 0,2 % bis kleiner als 1 % - Xn (Gesundheitsschädlich), R48/20.



Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen

Kohlenstoffdisulfid wird auch als Schwefelkohlenstoff, Schwefelalkohol, Kohlendisulfid oder Carbondisulfid bezeichnet.
Es handelt sich um eine farblose bis gelbliche, widerlich nach faulem Rettich riechende, lichtempfindliche und sehr leicht flüchtige Flüssigkeit.
Die Substanz ist schwer löslich in Wasser, jedoch mischbar mit Ethanol und Diethylether.
Kohlenstoffdisulfid wird als Extraktionsmittel für Fette, Öle und Harze und als Lösemittel in der IR-Spektroskopie verwendet.
Es wird weiter eingesetzt zur Herstellung von Viskosefasern in der Kunstseide- und Zellstoffindustrie und von Vulkanisationsbeschleunigern. Beschränkt zugelassen ist es auch zur Bekämpfung der Reblaus im Weinbau.
Siedepunkt: 46 °C
Flammpunkt: < -20 °C
Zündtemperatur: 95 °C
Untere Explosionsgrenze: 0,6 Vol.-% bzw. 19 g/m³
Obere Explosionsgrenze: 60 Vol.-% bzw. 1900 g/m³


Kohlenstoffdisulfid
Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 30 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm)
Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Ka­te­go­rie für Kurzzeitwerte (II)
Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Über­schrei­tungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Über­schrei­tungsdauern zulässig; der ÜF darf nicht überschritten werden.
Geruchsschwelle: 0,1 ppm - 7 ppm
Gefahr der Hautresorption (H)
Biologischer Grenzwert: Unter­suchungs­parameter: 2-Thiothiazolidin-4-carboxylsäure (TTCA), Grenz­wert: 8 mg/l, Unter­suchungs­material: Harn, Probe­nahme­zeit­punkt: Expositions­ende bzw. Schicht­ende
RE3 (EG) Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben.
RF3 (EG) Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen zur Besorgnis Anlass geben.



Einstufungen nach GefStoffV (brennbare Flüssigkeiten), TA Luft, WHG

GefStoffV: Leichtentzündlich
Brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt < 21°C (bisher Gefahrklasse A I nach VbF)
TA Luft: (Nummer 5.2.2) Klasse III, d.h. der Massen­strom von 5 g/h oder die Massen­konzentration von 1 mg/m³ im Abgas darf nicht über­schritten werden.
Beim Vorhandensein von mehreren Stoffen sind die wei­teren Fest­legungen der TA Luft hin­sichtlich maxi­maler Massen­ströme und -konzen­tration im Abgas zu beachten.
WGK: 2 (wassergefährdend)



Messung / Ermittlung

Ersatzstoffprüfung vornehmen und dokumentieren. Ist die Substitution technisch nicht möglich, Stoff/Produkt soweit technisch machbar im geschlossenen System ver­wenden.
Einhaltung des AGW durch Messung oder gleichwertige Nachweismethode sicherstellen, Unterlagen aufbe­wah­ren und den Beschäftigten und dem Betriebsrat zu­gäng­lich machen.
Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401.
Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt.
Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder
bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Sprit­zer > 15 min pro Schicht).
Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor:
bei Kontakt über verschmutzte Arbeitskleidung oder Arbeitsflächen.
Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätz­lich:
Bevorzugt prüfen, ob eine Substitution oder Verfahrens­änderung durch­geführt werden kann. Wenn nicht, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.



Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen

Dämpfe sind schwe­rer als Luft und bil­den mit Luft ex­plo­sions­fä­hi­ge At­mo­sphä­re.
Bei Vorhandensein von Zündquellen, wie heiße Ober­flächen, offene Flammen, mechanisch erzeugte Fun­ken, elektrische Geräte, elektrostatische Auf­la­dungen und Blitz­schlag, ist mit erhöhter Explo­sionsgefahr zu rechnen.
Mit elektrostatischen Aufladungen ist zu rechnen beim Ausschütten, beim Tragen isolierender Schuhe und bei fehlender Erdverbindung ableitfähiger und leitfähiger Gegenstände.
Kann auch durch schwache Druckwellen entzündet werden.
Bei durch­tränk­tem Ma­ter­ial (z.B. Klei­dung, Putz­lap­pen) be­steht er­höh­te Ent­zün­dungs­ge­fahr.
Reagiert mit star­ken Oxidationsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Bei unkontrollierter Reak­tion besteht Explosions­gefahr.
Reagiert mit star­ken Reduktionsmitteln un­ter hef­tiger Wärme­ent­wicklung.
Bildet bei Kontakt mit Säuren Schwefel­wasser­stoff.
Reagiert unter Bildung brenn­barer Gase oder Dämpfe z.B. mit Metall­pulvern (Aluminium, Zink), Fluor, Aktiv­kohle, Phosphor und Schwefel.
Rea­giert un­ter hef­tiger Wärme­entwicklung z.B. mit Aminen, Hydrazin, Stick­oxiden und bei leichter Erwärmung mit Eisen oder Rost. Explosions­gefahr.
Gemische mit Natrium oder Kalium-Natrium-Legierungen sind explosionsgefährlich durch Stoß.
Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in ge­fähr­liche Gase (z.B. Schwefel­dioxid).
Greift Gummi, Kunst­stoffe, Kupfer und seine Legie­rungen an.



Gesundheitsgefährdung

Ein­atmen, Ver­schlucken oder Auf­nahme über die Haut kann zu Ge­sund­heits­schä­den führen.
Reizt die Atem­wege und Haut.
Kann Gesundheitsstörungen wie Erregungs­zustände und Bewusst­losigkeit ver­ur­sachen.
Kann bei längerfristiger Einwirkung Gesund­heits­störun­gen wie Nerven­erkran­kungen und Schädi­gung des Gefäßsystems ver­ur­sachen.
Eine fruchtschädigende Wirkung von Kohlendisulfid wird vermutet!
Eine fortpflanzungs­schädigende Wirkung von Kohlendisulfid wird vermutet!



Hygienemaßnahmen

Einatmen von Dämpfen und Aero­solen ver­mei­den!
Berührung mit Augen, Haut und Klei­dung ver­mei­den!
Nach Arbeits­ende und vor Pau­sen Hän­de und andere ver­schmutzte Körper­stellen gründ­lich rei­nigen.
Haut­pflege­mittel nach der Hautrei­ni­gung ver­wen­den (rück­fetten­de Creme).
Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfer­nen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen.
Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht ein­trocknen lassen.
Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen.
Straßen- und Arbeits­klei­dung ge­trennt auf­be­wah­ren!
Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich:
Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb.
Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.



Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen

Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Ins­be­sondere an Ab/Umfüll-, Wiege- und Mischarbeitsplätzen funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Min­dest­standards).
Gefäße nicht offen stehen lassen.
Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nach­lauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten.
Reaktionsfähige Stoffe fern hal­ten bzw. nur kon­trolliert zu­geben.
Bei Arbeiten in Behältern und engen Räu­men (Befahren) sind besondere Schutz­maßnahmen zu be­achten.
Bei Temperaturen oberhalb des Siedepunktes (46 °C) kann sich in geschlossenen Behältern ein Überdruck aufbauen.
Verschlüsse von Be­hälter erst öffnen, wenn der Druck­ausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist. Ver­schlüsse nicht mit Ge­walt öffnen.
Die Einhaltung des Biologischen Grenzwertes (BGW, früher BAT-Wert) für den Stoff ist bei den Beschäftigten im Rahmen der arbeitsme­dizi­nischen Vor­sorge­unter­suchung zu prüfen.
Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren.
Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird.
Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in ge­schlos­senen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte.
Bei Anlagen, deren Emissionen die von der TA Luft vor­ge­gebenen Grenzwerte überschreiten, müssen Maßnah­men zur Emissionsminderung (z.B. Abluft­reinigung) er­griffen werden.



Brand- und Explosionsschutz

Die Dichtheit der Anlage ist sicherzustellen. Kann dies nicht dauerhaft gewährleistet werden, sind wei­tere Maß­nahmen erforder­lich, z.B. tech­nische Lüf­tung, Gas­mess- und -warnge­räte.
Störungs- und Alarmsignale müssen auto­ma­tisch wei­ter­geleitet und Notfunktionen ausgelöst werden.
Ggf. Anlagenkomponenten inertisieren.
Die explosionsgefährdeten Bereiche sind in Zonen einzuteilen und im Explosionsschutzdokument aus­zu­weisen.
Arbeitsbereich abgrenzen! Verbots­zeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und Warnzeichen W21 "Warnung vor explo­sionsfähiger Atmosphäre" anbringen!
Von Zündquellen fern halten, nicht rau­chen, offene Flammen ver­meiden, nicht auf heiße Flächen spritzen, kriech­ende Dämpfe können auch in größ­erer Ent­fernung entzündet werden.
Schlagfunken und Reibfunken vermeiden.
Nur explosionsgeschützte Ge­räte entsprechend der Zonen­ein­teilung ver­wenden.
Erden aller Teile, die sich gefähr­lich auf­la­den können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen.
Elektrostatisch ableitfähige oder leitfähige Behälter verwenden oder solche, die sich nicht gefährlich aufladen können.
Rohre, Schlauchleitungen und Armaturen so verwenden, dass Ver­bin­dungen zur Erde nicht unterbrochen werden und sie selbst nicht gefährlich aufgeladen werden.
Fußboden ableitfähig ausstatten.
Erdungseinrichtungen, z.B. Zangen, an leitfähigen und ableitfähigen Geräten und Hilfsmitteln, z.B. an Metall­behältern, anbringen.
Zur Probenahme isolierende Gegenstände, z.B. Plastikkelle mit Holzstab, bevorzugt verwenden.
Strömungsgeschwindigkeit beim Einfüllen begrenzen. Nur in ableitfähigen oder leitfähigen Verpackungen handhaben.
Behälter inertisieren (z.B. mit Stickstoff), wenn sich nicht alle Zündquellen ver­mei­den lassen.
Feuerarbeiten nur mit schrift­licher Erlaubnis aus­führen.
Keine Putztücher aus aufladbarem Material verwenden.
Behälter für Putztücher am Arbeitsplatz täglich vor Arbeits­schluss leeren.



Persönliche Schutzmaßnahmen

Augenschutz: Bei Überwachungstätigkeit: Ge­stell­brille mit Seiten­schutz.
Bei Spritz­gefahr: Korb­brille.
Handschutz: Handschuhe aus:
Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden).
Völlig ungeeignet (Durchbruchzeit weniger als 1 Stunde) sind Handschuhe aus: Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Polychloropren (CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm).
Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein.
Beim Tragen von Schutzhand­schuhen sind Baum­woll­unter­zieh­hand­schuhe em­pfehlens­wert!
Der Hand/Hautschutz ist besonders zu be­achten, da der Stoff auch durch die Haut in den Körper gelangen und zu Gesundheitsschäden führen kann.
Die Schutzwirkung der Handschuhe gegen­über dem Stoff/Zu­bereitung ist unter Berücksichtigung der Einsatz­bedingungen beim Chemikalien-/Hand­schuh­hersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe).
Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutz­hand­schuhen stellt selbst eine Haut­gefährdung (Feuchtarbeit) dar. Vermeidung durch Einhaltung von Trage­zeiten und/oder Tätigkeitswechsel.
Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutz­handschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. BASIS).
Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen.
Schutzhandschuhe dürfen kein gefährliches Schmelz­ver­halten aufweisen.
Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit:
Gasfilter B1 (grau ) bis 1000 ml/m³ (ppm)
Gasfilter B2 (grau ) bis 5000 ml/m³ (ppm)
Gasfilter B3 (grau ) bis 10000 ml/m³ (ppm)
Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2B). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen.
Achtung! Bei B2/B3-Filtern untere Explo­sions­grenze des Stoffes beachten; sie liegt in der Nähe der höchst­zulässigen Gas­konzen­tration dieser/dieses Filter/s.
Körperschutz: Antistatische Schutz­kleidung, z.B. Kleidung aus Baum­wolle und Arbeits­schutz-Schuhe mit anti­statischen Sohlen.
Arbeitskleidung oder Schutzkleidung in explo­sions­gefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1, 20 sowie in Zone 21 nicht wechseln, nicht aus- und nicht an­ziehen.
Ableitfähige Schuhe zur Verfügung stellen.
Zur Auswahl von Chemikalienschutz­kleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs Persönliche Schutzaus­rüstung der DGUV.



Erste Hilfe

Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des un­ver­letzten Auges sofort ausgiebig (ca. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen.
Augenärztliche Behandlung.
Nach Hautkontakt: Verun­reinigte Klei­dung, auch Unterwäsche und Schuhe, so­fort aus­ziehen.
Haut mit viel Was­ser spülen.
Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Ge­fahren­bereich bringen.
Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen.
Ärztliche Behandlung.
Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mun­des.
Wasser in kleinen Schlucken trin­ken lassen (Verdünnungseffekt).
Ärztliche Behandlung.
Sonstiges: Nerven­erkran­kungen und Erkran­kun­gen des Gefäßsystems durch Kohlenstoffdisulfid sind mel­de­pflich­tige Be­rufs­krank­heiten (BK-Nummer 1305).



Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden:
wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungs­zieles er­forderlich, der Luftgrenzwert unterschritten und die Auf­sicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist.
Werdende und Stillende Mütter dürfen hiermit nur beschäftigt werden, wenn keine wesentliche Hautexposition besteht und der Luftgrenzwert unterschritten ist.



Vorsorgeuntersuchungen

Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tra­gen von Atemschutz notwendig ist, sind arbeits­medizinische Vorsorgeuntersuchungen ggf. nach dem DGUV-Grundsatz G 26 Atem­schutz­geräte durchzuführen.
Wird der AGW für den Stoff nicht eingehalten oder besteht Hautkontakt, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen).
G 6 Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)



Entsorgung

Auch Kleinmengen nicht über die Ka­na­lisation oder Mülltonne entsorgen.
Durchtränkte Putztücher nur in widerstandsfähigen Behältern (z.B. aus Metall oder hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen), die dicht verschlossen sind, sammeln.
Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV bran­chen-, pro­zessart-, herkunfts- oder abfall­ar­ten­spez­ifisch zu­zu­ordnen.
Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben:
Flüssige Stoff/Produkt-Abfälle aus orga­nisch-che­mischen Prozessen sind i.d.R. gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV den Kapiteln "07" oder "14" zuzuordnen.
Stoff/Produkt-Abfälle aus anorganisch-che­mischen Prozessen sind i.d.R. gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV dem Kapitel "06" zuzuordnen.
Flüssige Stoff/Produkt-Abfälle aus HZVA von Farben, Lacken, Dichtungs­massen, Kleb­stoffen und Druckfarben sind i.d.R. gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV dem Kapitel "08" zuzuordnen.
Abfälle aus der Reinigung von Transport- und La­gertanks sowie Fässern sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 160709.
Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfall­schlüssel 150110.
Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutz­kleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefähr­liche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202.
Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsor­gungs­nachweis und Begleit­scheine) durch­zu­führen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil aus­genommen.
Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunst­stoff­be­hält­nisse können zur Ver­wertung abge­geben werden.



Lagerung

Behälter dicht ge­schlossen an einem kühlen, gut ge­lüfteten Ort lagern.
Behälter nicht dem direkten Sonnen­licht aus­setzen!
Anforderungen der TRGS 510 an die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern:
Die Lagerung ist unzulässig in Durch­gängen, Durch­fahrten, Treppen­räumen, allge­mein zugäng­lichen Fluren, Dach­räumen und Dächern von Wohn- und Büro­häusern sowie in Arbeits­räumen.
Die Lagerung in Arbeitsräumen ist nur dann er­laubt, wenn sie in verschlos­senen Ge­fäßen in Sicherheits­schränken erfolgt. Zulässige Mengengrenzen für Sicherheitsschränke nach EN 14470-1 mit FWF 90 sind:
300 l entzündliche/entzündbare, 100 l hoch- bzw. leichtentzündliche/extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen,
500 l hoch- bzw. leichtentzündliche/extrem oder leicht entzündbare oder 4000 l entzündliche/entzündbare Flüssigkeiten in sonstigen Behältern.
Diese Lagermengen können additiv ausgenutzt werden. Dabei dürfen nicht ausgenutzte Mengen für extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten zu den entzündbaren dazugerechnet werden, nicht aber umgekehrt.
Für Sicherheitsschränke mit FWF 20 gelten Beschränkungen hinsichtlich der Lagermenge und der Anzahl der in einem Arbeitsraum maximal aufstellbaren Schränke.
Sicherheitsschränke im Arbeitsraum, in denen Schwefelkohlenstoff gelagert werden soll, müssen belüftet sein. Darüber hinaus muss der Stoff in Verpackungen gelagert werden, die eine Entzündung verhindern.
Selbstentzündliche oder instabile Stoffe dürfen nicht in Sicherheitsschränken im Arbeitsraum gelagert werden.
Die Türen von Sicherheitsschränken müssen grundsätzlich selbsttätig schließen und geschlossen gehalten werden, es sei denn, eine Feststellanlage mit thermischer Auslösung schließt diese bei 50 °C automatisch.
Kleinmengen bis 20 l dürfen in auch in anderen Räumen einschließlich Arbeitsräumen ohne einen Sicherheitsschrank gelagert werden. Dafür gelten folgende Anforderungen:
Die Lagerung erfolgt in zerbrechlichen Gefäßen bis maximal 1 l, in nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 5 l Fassungsvermögen.
Die Behälter müssen in eine Auffangeinrichtung gestellt werden, die das gesamte Lagervolumen aufnehmen kann.
Ab 5 l Gesamtvolumen muss die Lagerung mindestens in einem Stahlschrank erfolgen.
In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden.
Weitere Anforderungen für Lagerräume:
Unter Verschluss oder so aufbe­wahren oder la­gern, dass nur fach­kundige Per­sonen Zugang haben.
Verbotszeichen P06 'Zutritt für Unbe­fugte verboten' aufstellen.
In einem Lagerraum dürfen ortsbeweglichen Behälter oder Tankcontainer mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 100.000 l aufgestellt sein.
Werden ortsbewegliche Behälter oder Tankcontainer zusammen mit ortsfesten Tanks gelagert, darf die Gesamtlagermenge 150.000 l nicht überschreiten.
Bauliche Anforderungen an Lagerräume für ortsbewegliche Behälter:
Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Der Fußboden muss darüber hinaus für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässig sein.
Lagerabschnitte sind von anderen Räumen, Gebäuden oder untereinander durch F 90-Wände und bei Lagerung in Gebäuden auch durch F 90-Decken abzutrennen. Abschottung von Wand- und Deckendurchbrüchen gegen Brandübertragung.
Bei Lagerung im Freien müssen die Wände die Lagerhöhe mindestens um 1 m und die Lagertiefe an der offenen Seite mindestens um 0,5 m überschreiten.
Sind diese Läger nicht durch Wände getrennt, müssen Mindestabstände eingehalten werden.
Bodenabläufe und hindurchführende Schornsteine mit Öffnungen sind unzulässig.
Lagerbehälter müssen in Auffangräumen aufgestellt sein.
Für Transportbehälter bis 1000 l, die keine Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels aufweisen oder eine integrierte Aufwangwanne mit einem maximalen Abstand von 1 cm zur Behälterwandung haben, ist das nicht erforderlich.
Der Auffangraum muss mindestens den Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Behälter und zusätzlich einen bestimmten prozentualen Anteil des Gesamtfassungsvermögens fassen können (s. Link Auffangraum).
Lagerräume dürfen in der Regel nicht an Wohn- oder Beherbergungsräume angrenzen.
Lagerräume zur Lagerung von mehr als 10.000 l dürfen nur unter besonderen Bedingungen an Aufenthalts- oder Arbeitsräume grenzen, in denen anderes Personal als Lagerpersonal sich aufhält.
Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle müssen gegen das Eindringen der Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein.
Bei Lagerung von mehr als 20.000 l müssen automatische Brandmeldeeinrichtungen sowie bei nicht wasserlöslichen Flüssigkeiten in der Regel auch ortsfeste Feuerlöschanlagen vorhanden sein.
Bei wasserlöslichen Flüssigkeiten sind ortsfeste Feuerlöschanlagen in der Regel erst ab 30.000 l erforderlich.
Bei Zusammenlagerung von Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 55 °C mit solchen über 55 °C ist für diese Mengengrenzen die Menge an Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 55 °C durch 5 zu teilen.
Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l sind nach BetrSichV erlaubnisbedürftig.
Lagerräume, in denen nicht abgefüllt wird, sind bei Einhaltung bestimmter Explosionsschutzvoraussetzungen keine explosionsgefährdeten Bereiche. Werden diese nicht eingehalten, sind diese Bereiche explosionsgefährdete Bereiche Zone 2.
Wird in Lagerräumen ab- und umgefüllt, sind diese Be­reiche explosionsgefährdete Bereiche Zone 1.
Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden.
Flurförderzeuge normaler Bauart dürfen in Lägern der Zone 2 nicht abgestellt, aufgeladen oder betankt werden.
Der ordnungsgemäße Zustand des Lagers ist vom Betreiber regelmäßig zu kontrollieren (siehe Checkliste-Lager).
Lagergüter so stapeln oder sichern, dass die Standsicherheit unter Beachtung der mechanischen Stabilität der Verpackungen und Behälter gewährleistet ist.
Behälter, vor allem zerbrechliche Gefäße, sind so zu stapeln oder zu sichern, dass sie nicht aus den Regalfächern fallen können.
Behälter nur in einer Höhe aufbewahren, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können. Ggf. Tritte, Leitern oder Bühnen verwenden.
Vorsicht mit leeren Gebinden - Explo­sions­gefahr.
Behälter aus z.B. Eisen, Stahl, Edel­stahl (jeweils bis 250 °C) sind geeignet.
Tanks sind von einem Fachbetrieb zu installieren. Schutzstreifen sind einzuhalten. Aus Tanks ver­drängte Dampf/Luft-Gemische müssen gefahrlos abgeleitet werden, z.B. durch Gaspendelung.
Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an):
Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 3.
Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), selbstentzündlichen Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3).
Separate Lagerung von stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) und Ammoniumnitrat (5.1C).
Separate Lagerung von organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen (5.2), nicht brennbaren, akut giftigen Stoffen (6.1B), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7).
Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen.
Zusammenlagerung ist mit giftig oder chronisch wirkenden Stoffen (6.1C und 6.1D), erlaubt, wenn keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann. Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden.
Materialien, die eine Entstehung eines Brandes begünstigen oder Brände schnell übertragen können, wie z.B. Papier, Textilien, Holz, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden.
Ausnahme: sie bilden zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den Behältern.
Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse.
Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind.
Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperatur­bedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren.
Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern mit hohem Gefahrenpotenzial gelten zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Auffangräumen und Sicherheitsabständen.
Weiterhin gelten für die Lagerung in ober­irdischen Behältern im Freien und unter­irdischen Tanks geson­derte zu­lässige Höchst­mengen.
Bei Bauvorhaben sind die landes­bau­recht­lichen Vor­schriften zu berück­sichtigen.
Bei weitergehenden Fragen be­rät Sie Ihre zu­stän­dige Aufsichtsperson (AP, früher TAB) Ihrer Be­rufsgenossen­schaft.
In Lägern, in denen eine gefahrdrohende Menge an brennbaren Gefahrstoffen gelagert wird, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden.
In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor.
In Lägern, in denen mehr als 200 kg dieser Stoffe gelagert werden, muss ein Alarmplan erstellt werden und stoffspezifische Informationen bereitgehalten werden (s. Checkliste "Betriebsstörungen Lager").
Beschäftigte im Lager müssen regelmäßig üben, wie sie sich beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe, bei einem Brand oder einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen können.
Die zeitlichen Abstände der Notfallübungen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht):
Für Anlagen mit bis zu 10 m³ Rauminhalt genügt i.d.R. eine stoff­undurch­lässige Fläche und ein Auffang­behälter.
Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass aus­laufende Flüssig­keiten bis zum Wirksam­werden geeig­neter Sicherheits­vorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebs­teilen) aufge­fangen werden können.
Dazu ist entweder eine automatische Überwachung in Verbin­dung mit einer ständig besetz­ten Mess­warte oder regel­mäßige Kontroll­gänge mit Dokumen­tation erforderlich.
Für das Befüllen und Entleeren von ortsbeweg­lichen Behäl­tern ist darüber hinaus ein besonderer Nachweis der Stoffundurchlässigkeit der Auffangfläche notwendig.
Für Anlagen mit größerem Rauminhalt sind i.d.R. weitere Forderungen zu erfüllen, z.B. Sachverstän­digen-Nachweise der Stoffundurchlässigkeit der Fläche, doppelwandige Behälter mit Leck­anzeigegerät und/oder Alarm- und Maßnahmenpläne.
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zustän­digen Unteren Wasser­behörde oder von nach dem WHG zuge­lassenen Fach­betrieben.
Anlagen, in denen bis zu 1 m³ des Stoffes gelagert, ab- oder um­gefüllt werden, sind einfacher oder herkömmlicher Art.
Bei darüber liegenden Mengen gelten weitergehende Vor­schriften wie z.B. Fachbetriebspflicht beim Aufbau und Instand­haltung der Anlage sowie z.B. Prüf- und Anzeige­pflichten.
Unterirdische Anlagen müssen dagegen in jedem Fall regel­mäßig durch Sach­ver­stän­dige geprüft werden. Näheres dazu regelt die im ent­sprechen­den Bundes­land gültige VAwS.
Als Stoff/Produkt der WGK 2 erfordert die La­ge­rung von mehr als 10 t je Lagerabschnitt eine Lösch­wasser-Rück­halte­anlage.
Bei Zusammenlagerung wassergefähr­den­der Stoffe/Pro­dukte unter­schied­licher WGK muss die Men­ge mit Hilfe einer Umrechnungsregel er­mittelt werden.



Schadensfall

Bei der Beseitigung von ausge­lau­fenem/ver­schüttetem Produkt immer persön­liche Schutz­ausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutz­brille, Hand­schuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz.
Nach Verschütten mit saug­fähigem, un­brenn­barem Material (z.B. Kiesel­gur, Bläh­glimmer, Sand) auf­nehmen und wie unter Ent­sorgung be­schrie­ben verfahren.
Raum anschließend lüften.
Produkt ist brennbar, geeignete Lösch­mittel vor­zugs­weise: Kohlen­dioxid, Schaum, Lösch­pulver. Mög­lich ist auch: Wasser­nebel. Nicht zu ver­wenden: Wasser im Vollstrahl!
Bei Brand ent­stehen ge­fähr­liche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlen­monoxid, Schwefel­dioxid).
Bei Brand in der Um­gebung Be­hälter mit Sprüh­wasser kühlen.
Entweichende Dämpfe mit Sprüh­wasser nieder­schlagen. Anschließend möglichst schnelle Rei­nigung, da Kor­rosi­ons­gefahr.
Berst- und Explosions­gefahr durch Druck­anstieg in Be­hältern bei Erwärmung.
Brand­bekämpfung größerer Brände nur mit umgebungs­luft­unab­hängigem Atem­schutz­gerät!
Das Ein­dringen in Boden, Gewäs­ser und Kanali­sation muss verhindert werden.