Einstufung GHS
Signalwort: Gefahr!
Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar. (H225) Verursacht Hautreizungen. (H315) Verursacht schwere Augenreizung. (H319) Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. (H361fd) Schädigt bei Einatmen Nerven- und Gefäßsystem bei längerer oder wiederholter Exposition. (H372) Von Hitze/Funken/offener Flamme/heißen Oberflächen fernhalten. Nicht rauchen. (P210) Behälter dicht verschlossen halten. (P233) Vorbeugende Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. (P243) Vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung verwenden. (P281) BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser spülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen. (P305 + P351 + P338) BEI Exposition oder falls betroffen: Ärztlichen Rat einholen/ärztliche Hilfe hinzuziehen. (P308 + P313)
GHS-Einstufung Entzündbare Flüssigkeiten (Kapitel 2.6) - Kategorie 2 (Flam. Liq. 2), H225 Ätz-/Reizwirkung auf die Haut (Kapitel 3.2) - Kategorie 2 (Skin Irrit. 2), H315 Schwere Augenschädigung/Augenreizung (Kapitel 3.3) - Kategorie 2 (Eye Irrit. 2), H319 Reproduktionstoxizität (Kapitel 3.7) - Kategorie 2 (Repr. 2), H361fd Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) (Kapitel 3.9) - Kategorie 1 (STOT RE 1), H372
Bei der Einstufung nach GHS handelt es sich um eine Einstufung aus Anhang VI. Die Einstufung muss nicht vollständig sein, es können weitere Gefahrenklassen hinzukommen. Für Gemische gelten nach Anhang VI der CLP-Verordnung folgende spezifische Konzentrationsgrenzwerte: Reproduktionstoxizität - Repr. 2, H361fd: C ≥ 1 % Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) - STOT RE 1, H372: C ≥ 1 % Spezifische Zielorgan-Toxizität (wiederholte Exposition) - STOT RE 2, H373: 0,2 % ≤ C < 1 %
Gefahrensymbole, R/S-Sätze
Leichtentzündlich. (R11) Reizt die Augen und die Haut. (R36/38) Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen. (R48/23) Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen. (R62) Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen. (R63) Von Zündquellen fernhalten - Nicht rauchen. (S16) Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen. (S33) Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen. (S36/37) Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen). (S45)
Für Zubereitungen gelten bei unterschiedlichen Konzentrationen die entsprechend unterschiedlichen Kennzeichnungen: Konzentrationen ab 20 % - T (Giftig), R36/38, R48/23, R62, R63; Konzentrationen ab 1 % bis kleiner als 20 % - T (Giftig), R 48/23, R62, R63; Konzentrationen ab 0,2 % bis kleiner als 1 % - Xn (Gesundheitsschädlich), R48/20.
Charakterisierung, Grenzwerte, Einstufungen
Kohlenstoffdisulfid wird auch als Schwefelkohlenstoff, Schwefelalkohol, Kohlendisulfid oder Carbondisulfid bezeichnet. Es handelt sich um eine farblose bis gelbliche, widerlich nach faulem Rettich riechende, lichtempfindliche und sehr leicht flüchtige Flüssigkeit. Die Substanz ist schwer löslich in Wasser, jedoch mischbar mit Ethanol und Diethylether. Kohlenstoffdisulfid wird als Extraktionsmittel für Fette, Öle und Harze und als Lösemittel in der IR-Spektroskopie verwendet. Es wird weiter eingesetzt zur Herstellung von Viskosefasern in der Kunstseide- und Zellstoffindustrie und von Vulkanisationsbeschleunigern. Beschränkt zugelassen ist es auch zur Bekämpfung der Reblaus im Weinbau. Siedepunkt: 46 °C Flammpunkt: < -20 °C Zündtemperatur: 95 °C Untere Explosionsgrenze: 0,6 Vol.-% bzw. 19 g/m³ Obere Explosionsgrenze: 60 Vol.-% bzw. 1900 g/m³
Kohlenstoffdisulfid Arbeitsplatzgrenzwert (AGW): 30 mg/m³ bzw. 10 ml/m³ (ppm) Spitzenbegrenzung: Überschreitungsfaktor (ÜF) 2; Kategorie für Kurzzeitwerte (II) Das Produkt aus Überschreitungsfaktor und Überschreitungsdauer muss eingehalten werden: ÜF 2 x 15 min = 30 min. Dabei sind auch längere Überschreitungsdauern zulässig; der ÜF darf nicht überschritten werden. Geruchsschwelle: 0,1 ppm - 7 ppm Gefahr der Hautresorption (H) Biologischer Grenzwert: Untersuchungsparameter: 2-Thiothiazolidin-4-carboxylsäure (TTCA), Grenzwert: 8 mg/l, Untersuchungsmaterial: Harn, Probenahmezeitpunkt: Expositionsende bzw. Schichtende RE3 (EG) Stoffe, die wegen möglicher fruchtschädigender Wirkung beim Menschen Anlass zur Besorgnis geben. RF3 (EG) Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen zur Besorgnis Anlass geben.
Einstufungen nach GefStoffV (brennbare Flüssigkeiten), TA Luft, WHG
GefStoffV: Leichtentzündlich Brennbare Flüssigkeiten mit Flammpunkt < 21°C (bisher Gefahrklasse A I nach VbF) TA Luft: (Nummer 5.2.2) Klasse III, d.h. der Massenstrom von 5 g/h oder die Massenkonzentration von 1 mg/m³ im Abgas darf nicht überschritten werden. Beim Vorhandensein von mehreren Stoffen sind die weiteren Festlegungen der TA Luft hinsichtlich maximaler Massenströme und -konzentration im Abgas zu beachten. WGK: 2 (wassergefährdend)
Messung / Ermittlung
Ersatzstoffprüfung vornehmen und dokumentieren. Ist die Substitution technisch nicht möglich, Stoff/Produkt soweit technisch machbar im geschlossenen System verwenden. Einhaltung des AGW durch Messung oder gleichwertige Nachweismethode sicherstellen, Unterlagen aufbewahren und den Beschäftigten und dem Betriebsrat zugänglich machen. Es handelt sich um einen hautgefährdenden Gefahrstoff gemäß TRGS 401. Eine hohe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor: bei großflächigem und längerfristigem (> 15 min pro Schicht) Kontakt. Eine mittlere Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor: bei kurzfristigem Kontakt (< 15 min pro Schicht) oder bei kleinflächigem und längerfristigem Kontakt (z.B. Spritzer > 15 min pro Schicht). Eine geringe Gefährdung durch Hautkontakt liegt vor: bei Kontakt über verschmutzte Arbeitskleidung oder Arbeitsflächen. Bei mittlerer/hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich: Bevorzugt prüfen, ob eine Substitution oder Verfahrensänderung durchgeführt werden kann. Wenn nicht, in der Gefährdungsbeurteilung begründen.
Explosionsgefahren / Gefährliche Reaktionen
Dämpfe sind schwerer als Luft und bilden mit Luft explosionsfähige Atmosphäre. Bei Vorhandensein von Zündquellen, wie heiße Oberflächen, offene Flammen, mechanisch erzeugte Funken, elektrische Geräte, elektrostatische Aufladungen und Blitzschlag, ist mit erhöhter Explosionsgefahr zu rechnen. Mit elektrostatischen Aufladungen ist zu rechnen beim Ausschütten, beim Tragen isolierender Schuhe und bei fehlender Erdverbindung ableitfähiger und leitfähiger Gegenstände. Kann auch durch schwache Druckwellen entzündet werden. Bei durchtränktem Material (z.B. Kleidung, Putzlappen) besteht erhöhte Entzündungsgefahr. Reagiert mit starken Oxidationsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung. Bei unkontrollierter Reaktion besteht Explosionsgefahr. Reagiert mit starken Reduktionsmitteln unter heftiger Wärmeentwicklung. Bildet bei Kontakt mit Säuren Schwefelwasserstoff. Reagiert unter Bildung brennbarer Gase oder Dämpfe z.B. mit Metallpulvern (Aluminium, Zink), Fluor, Aktivkohle, Phosphor und Schwefel. Reagiert unter heftiger Wärmeentwicklung z.B. mit Aminen, Hydrazin, Stickoxiden und bei leichter Erwärmung mit Eisen oder Rost. Explosionsgefahr. Gemische mit Natrium oder Kalium-Natrium-Legierungen sind explosionsgefährlich durch Stoß. Zersetzt sich bei Erhitzen/Verbrennen in gefährliche Gase (z.B. Schwefeldioxid). Greift Gummi, Kunststoffe, Kupfer und seine Legierungen an.
Gesundheitsgefährdung
Einatmen, Verschlucken oder Aufnahme über die Haut kann zu Gesundheitsschäden führen. Reizt die Atemwege und Haut. Kann Gesundheitsstörungen wie Erregungszustände und Bewusstlosigkeit verursachen. Kann bei längerfristiger Einwirkung Gesundheitsstörungen wie Nervenerkrankungen und Schädigung des Gefäßsystems verursachen. Eine fruchtschädigende Wirkung von Kohlendisulfid wird vermutet! Eine fortpflanzungsschädigende Wirkung von Kohlendisulfid wird vermutet!
Hygienemaßnahmen
Einatmen von Dämpfen und Aerosolen vermeiden! Berührung mit Augen, Haut und Kleidung vermeiden! Nach Arbeitsende und vor Pausen Hände und andere verschmutzte Körperstellen gründlich reinigen. Hautpflegemittel nach der Hautreinigung verwenden (rückfettende Creme). Stoff-/Produktreste sofort von der Haut entfernen und die Haut möglichst schonend reinigen, anschließend sorgfältig abtrocknen. Lösungen auf der Haut abwaschen, nicht eintrocknen lassen. Bei der Arbeit keinen Arm- oder Handschmuck tragen. Straßen- und Arbeitskleidung getrennt aufbewahren! Bei mittlerer oder hoher Gefährdung durch Hautkontakt zusätzlich: Verschmutzte und durchtränkte Arbeitskleidung sofort wechseln, Reinigung durch den Betrieb. Separate Putzlappen und Reinigungstücher für die Haut und Maschinen oder Geräte verwenden.
Technische und Organisatorische Schutzmaßnahmen
Bildung von Dämpfen und Nebeln vermeiden. Insbesondere an Ab/Umfüll-, Wiege- und Mischarbeitsplätzen funktionstüchtige Absaugung sicherstellen (siehe Mindeststandards). Gefäße nicht offen stehen lassen. Beim Ab- und Umfüllen Verspritzen und Nachlauf vermeiden, Dichtheit gewährleisten. Reaktionsfähige Stoffe fern halten bzw. nur kontrolliert zugeben. Bei Arbeiten in Behältern und engen Räumen (Befahren) sind besondere Schutzmaßnahmen zu beachten. Bei Temperaturen oberhalb des Siedepunktes (46 °C) kann sich in geschlossenen Behältern ein Überdruck aufbauen. Verschlüsse von Behälter erst öffnen, wenn der Druckausgleich mit der Atmosphäre hergestellt ist. Verschlüsse nicht mit Gewalt öffnen. Die Einhaltung des Biologischen Grenzwertes (BGW, früher BAT-Wert) für den Stoff ist bei den Beschäftigten im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu prüfen. Bei hoher Gefährdung durch Hautkontakt möglichst in geschlossenen Anlagen arbeiten. Ist dies technisch nicht möglich, Exposition nach Stand der Technik minimieren. Z.B. nur solche Arbeitsgeräte verwenden, mit denen Hautkontakt vermieden oder verringert wird. Bei mittlerer Gefährdung durch Hautkontakt diese beseitigen oder verringern, z.B. durch Arbeit in geschlossenen Anlagen, durch geeignete Arbeitsgeräte. Bei Anlagen, deren Emissionen die von der TA Luft vorgegebenen Grenzwerte überschreiten, müssen Maßnahmen zur Emissionsminderung (z.B. Abluftreinigung) ergriffen werden.
Brand- und Explosionsschutz
Die Dichtheit der Anlage ist sicherzustellen. Kann dies nicht dauerhaft gewährleistet werden, sind weitere Maßnahmen erforderlich, z.B. technische Lüftung, Gasmess- und -warngeräte. Störungs- und Alarmsignale müssen automatisch weitergeleitet und Notfunktionen ausgelöst werden. Ggf. Anlagenkomponenten inertisieren. Die explosionsgefährdeten Bereiche sind in Zonen einzuteilen und im Explosionsschutzdokument auszuweisen. Arbeitsbereich abgrenzen! Verbotszeichen P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" und Warnzeichen W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre" anbringen! Von Zündquellen fern halten, nicht rauchen, offene Flammen vermeiden, nicht auf heiße Flächen spritzen, kriechende Dämpfe können auch in größerer Entfernung entzündet werden. Schlagfunken und Reibfunken vermeiden. Nur explosionsgeschützte Geräte entsprechend der Zoneneinteilung verwenden. Erden aller Teile, die sich gefährlich aufladen können. Prüffristen für Erdungseinrichtungen nach den betrieblichen Erfordernissen, z.B. unter Berücksichtigung der Korrosion, festlegen. Elektrostatisch ableitfähige oder leitfähige Behälter verwenden oder solche, die sich nicht gefährlich aufladen können. Rohre, Schlauchleitungen und Armaturen so verwenden, dass Verbindungen zur Erde nicht unterbrochen werden und sie selbst nicht gefährlich aufgeladen werden. Fußboden ableitfähig ausstatten. Erdungseinrichtungen, z.B. Zangen, an leitfähigen und ableitfähigen Geräten und Hilfsmitteln, z.B. an Metallbehältern, anbringen. Zur Probenahme isolierende Gegenstände, z.B. Plastikkelle mit Holzstab, bevorzugt verwenden. Strömungsgeschwindigkeit beim Einfüllen begrenzen. Nur in ableitfähigen oder leitfähigen Verpackungen handhaben. Behälter inertisieren (z.B. mit Stickstoff), wenn sich nicht alle Zündquellen vermeiden lassen. Feuerarbeiten nur mit schriftlicher Erlaubnis ausführen. Keine Putztücher aus aufladbarem Material verwenden. Behälter für Putztücher am Arbeitsplatz täglich vor Arbeitsschluss leeren.
Persönliche Schutzmaßnahmen
Augenschutz: Bei Überwachungstätigkeit: Gestellbrille mit Seitenschutz. Bei Spritzgefahr: Korbbrille. Handschutz: Handschuhe aus: Fluorkautschuk (FKM; 0,7 mm) (Durchbruchzeit > 8 Stunden, max. Tragezeit 8 Stunden). Völlig ungeeignet (Durchbruchzeit weniger als 1 Stunde) sind Handschuhe aus: Naturkautschuk/Naturlatex (NR; 0,5 mm), Polychloropren (CR; 0,5 mm), Nitrilkautschuk/Nitrillatex (NBR; 0,4 mm), Polyvinylchlorid (PVC; 0,5 mm), Butylkautschuk (Butyl; 0,5 mm). Die maximale Tragedauer kann unter Praxisbedingungen deutlich geringer sein. Beim Tragen von Schutzhandschuhen sind Baumwollunterziehhandschuhe empfehlenswert! Der Hand/Hautschutz ist besonders zu beachten, da der Stoff auch durch die Haut in den Körper gelangen und zu Gesundheitsschäden führen kann. Die Schutzwirkung der Handschuhe gegenüber dem Stoff/Zubereitung ist unter Berücksichtigung der Einsatzbedingungen beim Chemikalien-/Handschuhhersteller zu erfragen oder zu prüfen (s. Checkliste-Schutzhandschuhe). Längerfristiges Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen stellt selbst eine Hautgefährdung (Feuchtarbeit) dar. Vermeidung durch Einhaltung von Tragezeiten und/oder Tätigkeitswechsel. Beim längerfristigen Tragen von Chemikalienschutzhandschuhen sind gegen Schweißbildung spezielle Hautschutzmittel vor der Arbeit zu empfehlen (s. z.B. BASIS). Diese können allerdings die Schutzleistung der Handschuhe beeinträchtigen. Der Hautschutzplan muss das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen. Schutzhandschuhe dürfen kein gefährliches Schmelzverhalten aufweisen. Atemschutz: Atemschutz bei Grenzwertüberschreitung, z.B. Vollmaske/Halbmaske/filtrierende Halbmaske mit: Gasfilter B1 (grau ) bis 1000 ml/m³ (ppm) Gasfilter B2 (grau ) bis 5000 ml/m³ (ppm) Gasfilter B3 (grau ) bis 10000 ml/m³ (ppm) Es wird empfohlen, Filtergeräte mit Gebläse und Helm oder Haube einzusetzen (z.B. TH2B). Hierfür bestehen keine Tragezeitbegrenzungen. Achtung! Bei B2/B3-Filtern untere Explosionsgrenze des Stoffes beachten; sie liegt in der Nähe der höchstzulässigen Gaskonzentration dieser/dieses Filter/s. Körperschutz: Antistatische Schutzkleidung, z.B. Kleidung aus Baumwolle und Arbeitsschutz-Schuhe mit antistatischen Sohlen. Arbeitskleidung oder Schutzkleidung in explosionsgefährdeten Bereichen der Zonen 0, 1, 20 sowie in Zone 21 nicht wechseln, nicht aus- und nicht anziehen. Ableitfähige Schuhe zur Verfügung stellen. Zur Auswahl von Chemikalienschutzkleidung finden Sie Informationen in einem Flyer des Fachbereichs Persönliche Schutzausrüstung der DGUV.
Erste Hilfe
Nach Augenkontakt: Augen unter Schutz des unverletzten Auges sofort ausgiebig (ca. 10 Minuten) bei geöffneten Augenlidern mit Wasser spülen. Augenärztliche Behandlung. Nach Hautkontakt: Verunreinigte Kleidung, auch Unterwäsche und Schuhe, sofort ausziehen. Haut mit viel Wasser spülen. Nach Einatmen: Verletzten unter Selbstschutz aus dem Gefahrenbereich bringen. Bei Atemnot Sauerstoff inhalieren lassen. Ärztliche Behandlung. Nach Verschlucken: Sofortiges kräftiges Ausspülen des Mundes. Wasser in kleinen Schlucken trinken lassen (Verdünnungseffekt). Ärztliche Behandlung. Sonstiges: Nervenerkrankungen und Erkrankungen des Gefäßsystems durch Kohlenstoffdisulfid sind meldepflichtige Berufskrankheiten (BK-Nummer 1305).
Beschäftigungsbeschränkungen
Jugendliche ab 15 Jahren dürfen hiermit nur beschäftigt werden: wenn dieses zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich, der Luftgrenzwert unterschritten und die Aufsicht durch einen Fachkundigen sowie betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Betreuung gewährleistet ist. Werdende und Stillende Mütter dürfen hiermit nur beschäftigt werden, wenn keine wesentliche Hautexposition besteht und der Luftgrenzwert unterschritten ist.
Vorsorgeuntersuchungen
Falls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung das Tragen von Atemschutz notwendig ist, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ggf. nach dem DGUV-Grundsatz G 26 Atemschutzgeräte durchzuführen. Wird der AGW für den Stoff nicht eingehalten oder besteht Hautkontakt, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen regelmäßig zu veranlassen (Pflichtuntersuchungen). G 6 Kohlendisulfid (Schwefelkohlenstoff)
Entsorgung
Auch Kleinmengen nicht über die Kanalisation oder Mülltonne entsorgen. Durchtränkte Putztücher nur in widerstandsfähigen Behältern (z.B. aus Metall oder hochmolekularem Niederdruck-Polyethylen), die dicht verschlossen sind, sammeln. Der sechsstellige Abfallschlüssel ist nach AVV branchen-, prozessart-, herkunfts- oder abfallartenspezifisch zuzuordnen. Er ist gegebenenfalls mit der örtlich zuständigen Behörde (z.B. Stadtverwaltung oder Landratsamt) abzustimmen. Im Folgenden werden mögliche Zuordnungen gegeben: Flüssige Stoff/Produkt-Abfälle aus organisch-chemischen Prozessen sind i.d.R. gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV den Kapiteln "07" oder "14" zuzuordnen. Stoff/Produkt-Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen sind i.d.R. gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV dem Kapitel "06" zuzuordnen. Flüssige Stoff/Produkt-Abfälle aus HZVA von Farben, Lacken, Dichtungsmassen, Klebstoffen und Druckfarben sind i.d.R. gefährliche Abfälle (Sonderabfälle) und nach AVV dem Kapitel "08" zuzuordnen. Abfälle aus der Reinigung von Transport- und Lagertanks sowie Fässern sind gefährliche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 160709. Verpackungen mit Restinhalten des Stoffes/Produktes sind gefährliche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150110. Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit gefährlichen Verunreinigungen sind gefährliche Abfälle (Sonderabfälle), Abfallschlüssel 150202. Für gefährliche Abfälle ist ein Nachweisverfahren (Entsorgungsnachweis und Begleitscheine) durchzuführen. Die Sammelentsorgung ist davon zum Teil ausgenommen. Vollständig restentleerte bzw. gereinigte Metallgebinde oder Kunststoffbehältnisse können zur Verwertung abgegeben werden.
Lagerung
Behälter dicht geschlossen an einem kühlen, gut gelüfteten Ort lagern. Behälter nicht dem direkten Sonnenlicht aussetzen! Anforderungen der TRGS 510 an die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsbeweglichen Behältern: Die Lagerung ist unzulässig in Durchgängen, Durchfahrten, Treppenräumen, allgemein zugänglichen Fluren, Dachräumen und Dächern von Wohn- und Bürohäusern sowie in Arbeitsräumen. Die Lagerung in Arbeitsräumen ist nur dann erlaubt, wenn sie in verschlossenen Gefäßen in Sicherheitsschränken erfolgt. Zulässige Mengengrenzen für Sicherheitsschränke nach EN 14470-1 mit FWF 90 sind: 300 l entzündliche/entzündbare, 100 l hoch- bzw. leichtentzündliche/extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten in zerbrechlichen Gefäßen, 500 l hoch- bzw. leichtentzündliche/extrem oder leicht entzündbare oder 4000 l entzündliche/entzündbare Flüssigkeiten in sonstigen Behältern. Diese Lagermengen können additiv ausgenutzt werden. Dabei dürfen nicht ausgenutzte Mengen für extrem oder leicht entzündbare Flüssigkeiten zu den entzündbaren dazugerechnet werden, nicht aber umgekehrt. Für Sicherheitsschränke mit FWF 20 gelten Beschränkungen hinsichtlich der Lagermenge und der Anzahl der in einem Arbeitsraum maximal aufstellbaren Schränke. Sicherheitsschränke im Arbeitsraum, in denen Schwefelkohlenstoff gelagert werden soll, müssen belüftet sein. Darüber hinaus muss der Stoff in Verpackungen gelagert werden, die eine Entzündung verhindern. Selbstentzündliche oder instabile Stoffe dürfen nicht in Sicherheitsschränken im Arbeitsraum gelagert werden. Die Türen von Sicherheitsschränken müssen grundsätzlich selbsttätig schließen und geschlossen gehalten werden, es sei denn, eine Feststellanlage mit thermischer Auslösung schließt diese bei 50 °C automatisch. Kleinmengen bis 20 l dürfen in auch in anderen Räumen einschließlich Arbeitsräumen ohne einen Sicherheitsschrank gelagert werden. Dafür gelten folgende Anforderungen: Die Lagerung erfolgt in zerbrechlichen Gefäßen bis maximal 1 l, in nicht zerbrechlichen Behältern bis maximal 5 l Fassungsvermögen. Die Behälter müssen in eine Auffangeinrichtung gestellt werden, die das gesamte Lagervolumen aufnehmen kann. Ab 5 l Gesamtvolumen muss die Lagerung mindestens in einem Stahlschrank erfolgen. In unmittelbarer Nähe der Lagerbehälter dürfen sich keine wirksamen Zündquellen befinden. Weitere Anforderungen für Lagerräume: Unter Verschluss oder so aufbewahren oder lagern, dass nur fachkundige Personen Zugang haben. Verbotszeichen P06 'Zutritt für Unbefugte verboten' aufstellen. In einem Lagerraum dürfen ortsbeweglichen Behälter oder Tankcontainer mit einem Gesamtrauminhalt von höchstens 100.000 l aufgestellt sein. Werden ortsbewegliche Behälter oder Tankcontainer zusammen mit ortsfesten Tanks gelagert, darf die Gesamtlagermenge 150.000 l nicht überschreiten. Bauliche Anforderungen an Lagerräume für ortsbewegliche Behälter: Wände, Decken und Türen von Lagerräumen müssen aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen. Der Fußboden muss darüber hinaus für die gelagerten Flüssigkeiten undurchlässig sein. Lagerabschnitte sind von anderen Räumen, Gebäuden oder untereinander durch F 90-Wände und bei Lagerung in Gebäuden auch durch F 90-Decken abzutrennen. Abschottung von Wand- und Deckendurchbrüchen gegen Brandübertragung. Bei Lagerung im Freien müssen die Wände die Lagerhöhe mindestens um 1 m und die Lagertiefe an der offenen Seite mindestens um 0,5 m überschreiten. Sind diese Läger nicht durch Wände getrennt, müssen Mindestabstände eingehalten werden. Bodenabläufe und hindurchführende Schornsteine mit Öffnungen sind unzulässig. Lagerbehälter müssen in Auffangräumen aufgestellt sein. Für Transportbehälter bis 1000 l, die keine Öffnungen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels aufweisen oder eine integrierte Aufwangwanne mit einem maximalen Abstand von 1 cm zur Behälterwandung haben, ist das nicht erforderlich. Der Auffangraum muss mindestens den Rauminhalt des größten in ihm aufgestellten Behälter und zusätzlich einen bestimmten prozentualen Anteil des Gesamtfassungsvermögens fassen können (s. Link Auffangraum). Lagerräume dürfen in der Regel nicht an Wohn- oder Beherbergungsräume angrenzen. Lagerräume zur Lagerung von mehr als 10.000 l dürfen nur unter besonderen Bedingungen an Aufenthalts- oder Arbeitsräume grenzen, in denen anderes Personal als Lagerpersonal sich aufhält. Abläufe, Öffnungen und Durchführungen zu tiefer gelegenen Räumen, Kellern, Gruben, Schächten sowie Kanäle müssen gegen das Eindringen der Flüssigkeiten und deren Dämpfe geschützt sein. Bei Lagerung von mehr als 20.000 l müssen automatische Brandmeldeeinrichtungen sowie bei nicht wasserlöslichen Flüssigkeiten in der Regel auch ortsfeste Feuerlöschanlagen vorhanden sein. Bei wasserlöslichen Flüssigkeiten sind ortsfeste Feuerlöschanlagen in der Regel erst ab 30.000 l erforderlich. Bei Zusammenlagerung von Flüssigkeiten mit Flammpunkt unter 55 °C mit solchen über 55 °C ist für diese Mengengrenzen die Menge an Flüssigkeiten mit Flammpunkt über 55 °C durch 5 zu teilen. Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 l sind nach BetrSichV erlaubnisbedürftig. Lagerräume, in denen nicht abgefüllt wird, sind bei Einhaltung bestimmter Explosionsschutzvoraussetzungen keine explosionsgefährdeten Bereiche. Werden diese nicht eingehalten, sind diese Bereiche explosionsgefährdete Bereiche Zone 2. Wird in Lagerräumen ab- und umgefüllt, sind diese Bereiche explosionsgefährdete Bereiche Zone 1. Lagerräume dürfen nicht anderweitig genutzt werden. Flurförderzeuge normaler Bauart dürfen in Lägern der Zone 2 nicht abgestellt, aufgeladen oder betankt werden. Der ordnungsgemäße Zustand des Lagers ist vom Betreiber regelmäßig zu kontrollieren (siehe Checkliste-Lager). Lagergüter so stapeln oder sichern, dass die Standsicherheit unter Beachtung der mechanischen Stabilität der Verpackungen und Behälter gewährleistet ist. Behälter, vor allem zerbrechliche Gefäße, sind so zu stapeln oder zu sichern, dass sie nicht aus den Regalfächern fallen können. Behälter nur in einer Höhe aufbewahren, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können. Ggf. Tritte, Leitern oder Bühnen verwenden. Vorsicht mit leeren Gebinden - Explosionsgefahr. Behälter aus z.B. Eisen, Stahl, Edelstahl (jeweils bis 250 °C) sind geeignet. Tanks sind von einem Fachbetrieb zu installieren. Schutzstreifen sind einzuhalten. Aus Tanks verdrängte Dampf/Luft-Gemische müssen gefahrlos abgeleitet werden, z.B. durch Gaspendelung. Zusammenlagerungsbeschränkungen (nach Lagerklassen der TRGS 510; die Zahlen in Klammern geben die jeweiligen Lagerklassen an): Dieser Stoff/dieses Produkt gehört zur Lagerklasse 3. Separate Lagerung von explosiven Stoffen (1), Gasen (2), sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen (4.1A), selbstentzündlichen Stoffen (4.2) und Stoffen, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (4.3). Separate Lagerung von stark oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) und Ammoniumnitrat (5.1C). Separate Lagerung von organischen Peroxiden und selbstzersetzlichen Stoffen (5.2), nicht brennbaren, akut giftigen Stoffen (6.1B), ansteckungsgefährlichen (6.2) und radioaktiven Stoffen (7). Zusammenlagerung ist mit oxidierend wirkenden Stoffen (5.1B) bis 1 t Gesamtmenge ohne Einschränkungen erlaubt, darüber gelten weitere Anforderungen. Zusammenlagerung ist mit giftig oder chronisch wirkenden Stoffen (6.1C und 6.1D), erlaubt, wenn keine wesentliche Gefahrenerhöhung eintreten kann. Dies kann durch Getrenntlagerung erreicht werden. Materialien, die eine Entstehung eines Brandes begünstigen oder Brände schnell übertragen können, wie z.B. Papier, Textilien, Holz, dürfen im Lagerabschnitt nicht gelagert werden. Ausnahme: sie bilden zur Lagerung und dem Transport eine Einheit mit den Behältern. Zusammenlagerungsbeschränkungen müssen nicht beachtet werden, wenn insgesamt nicht mehr als 400 kg Gefahrstoffe gelagert werden, davon höchstens 200 kg je Lagerklasse. Generell ist eine Zusammenlagerung verboten, wenn dies zu einer wesentlichen Gefahrenerhöhung führen würde, auch wenn die Stoffe in derselben Lagerklasse sind. Dies ist gegeben, wenn sie z.B. unterschiedliche Löschmittel benötigen, unterschiedliche Temperaturbedingungen erfordern, sie miteinander unter Bildung entzündbarer oder giftiger Gase oder unter Entstehung eines Brandes reagieren. Für die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten in ortsfesten Behältern mit hohem Gefahrenpotenzial gelten zusätzliche Anforderungen hinsichtlich Brandschutz, Auffangräumen und Sicherheitsabständen. Weiterhin gelten für die Lagerung in oberirdischen Behältern im Freien und unterirdischen Tanks gesonderte zulässige Höchstmengen. Bei Bauvorhaben sind die landesbaurechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen. Bei weitergehenden Fragen berät Sie Ihre zuständige Aufsichtsperson (AP, früher TAB) Ihrer Berufsgenossenschaft. In Lägern, in denen eine gefahrdrohende Menge an brennbaren Gefahrstoffen gelagert wird, müssen zusätzliche Maßnahmen zum Brandschutz getroffen werden. In der Regel liegt bei einer Lagerung von mehr als 200 kg brennbarer Stoffe eine gefahrdrohende Menge vor. In Lägern, in denen mehr als 200 kg dieser Stoffe gelagert werden, muss ein Alarmplan erstellt werden und stoffspezifische Informationen bereitgehalten werden (s. Checkliste "Betriebsstörungen Lager"). Beschäftigte im Lager müssen regelmäßig üben, wie sie sich beim Freiwerden der im Lager befindlichen Stoffe, bei einem Brand oder einem sonstigen Notfall in Sicherheit bringen können. Die zeitlichen Abstände der Notfallübungen sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen. Anforderungen des Wasserrechts an HBV- und LAU-Anlagen (s. auch Checkliste-Wasserrecht): Für Anlagen mit bis zu 10 m³ Rauminhalt genügt i.d.R. eine stoffundurchlässige Fläche und ein Auffangbehälter. Das Rückhaltevolumen muss so groß sein, dass auslaufende Flüssigkeiten bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Abdichten des Lecks, Absperren von Betriebsteilen) aufgefangen werden können. Dazu ist entweder eine automatische Überwachung in Verbindung mit einer ständig besetzten Messwarte oder regelmäßige Kontrollgänge mit Dokumentation erforderlich. Für das Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern ist darüber hinaus ein besonderer Nachweis der Stoffundurchlässigkeit der Auffangfläche notwendig. Für Anlagen mit größerem Rauminhalt sind i.d.R. weitere Forderungen zu erfüllen, z.B. Sachverständigen-Nachweise der Stoffundurchlässigkeit der Fläche, doppelwandige Behälter mit Leckanzeigegerät und/oder Alarm- und Maßnahmenpläne. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer zuständigen Unteren Wasserbehörde oder von nach dem WHG zugelassenen Fachbetrieben. Anlagen, in denen bis zu 1 m³ des Stoffes gelagert, ab- oder umgefüllt werden, sind einfacher oder herkömmlicher Art. Bei darüber liegenden Mengen gelten weitergehende Vorschriften wie z.B. Fachbetriebspflicht beim Aufbau und Instandhaltung der Anlage sowie z.B. Prüf- und Anzeigepflichten. Unterirdische Anlagen müssen dagegen in jedem Fall regelmäßig durch Sachverständige geprüft werden. Näheres dazu regelt die im entsprechenden Bundesland gültige VAwS. Als Stoff/Produkt der WGK 2 erfordert die Lagerung von mehr als 10 t je Lagerabschnitt eine Löschwasser-Rückhalteanlage. Bei Zusammenlagerung wassergefährdender Stoffe/Produkte unterschiedlicher WGK muss die Menge mit Hilfe einer Umrechnungsregel ermittelt werden.
Schadensfall
Bei der Beseitigung von ausgelaufenem/verschüttetem Produkt immer persönliche Schutzausrüstung tragen: Auf jeden Fall Schutzbrille, Handschuhe sowie bei größeren Mengen Atemschutz. Nach Verschütten mit saugfähigem, unbrennbarem Material (z.B. Kieselgur, Blähglimmer, Sand) aufnehmen und wie unter Entsorgung beschrieben verfahren. Raum anschließend lüften. Produkt ist brennbar, geeignete Löschmittel vorzugsweise: Kohlendioxid, Schaum, Löschpulver. Möglich ist auch: Wassernebel. Nicht zu verwenden: Wasser im Vollstrahl! Bei Brand entstehen gefährliche Gase/Dämpfe (z.B. Kohlenmonoxid, Schwefeldioxid). Bei Brand in der Umgebung Behälter mit Sprühwasser kühlen. Entweichende Dämpfe mit Sprühwasser niederschlagen. Anschließend möglichst schnelle Reinigung, da Korrosionsgefahr. Berst- und Explosionsgefahr durch Druckanstieg in Behältern bei Erwärmung. Brandbekämpfung größerer Brände nur mit umgebungsluftunabhängigem Atemschutzgerät! Das Eindringen in Boden, Gewässer und Kanalisation muss verhindert werden.
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